Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Dezember 1975
§ 49
§ 49 – Auszahlung bei Unterbringung
(1) Ist ein Leistungsberechtigter auf Grund richterlicher Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht, sind laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, an die Unterhaltsberechtigten auszuzahlen, soweit der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und er oder die Unterhaltsberechtigten es beantragen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für Kinder, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden. (3) § 48 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Wenn jemand länger als einen Monat in einer Einrichtung ist, können Geldleistungen für den Lebensunterhalt an die Unterhaltsberechtigten ausgezahlt werden.
- Dies gilt, wenn die Person gesetzlich unterhaltspflichtig ist und einen Antrag stellt.
- Auch für Kinder, für die keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, können Geldleistungen ausgezahlt werden, wenn ein Antrag gestellt wird.
- Die Regelung betrifft laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
- Eine bestimmte Vorschrift (§ 48 Abs. 1 Satz 4) bleibt unberührt.